Warum verfällt Urlaub in Japan nach zwei Jahren?

Bezahlter Urlaub ist in Japan gesetzlich ein „Recht der Beschäftigten“.

Wo das gilt: Dieser Artikel erklärt, wie es in Japan geregelt ist. Regeln, Beträge und Abläufe können dort, wo du lebst, anders sein.

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Offiziell soll er der Erholung dienen, in der Praxis hält er den Betrieb am Laufen

Bezahlter Urlaub ist in Japan gesetzlich ein „Recht der Beschäftigten“.

In der Praxis wirkt das System aber ziemlich schwer nachvollziehbar.

„Urlaub ist Ihr Recht.“ „Aber nach zwei Jahren verfällt er.“ „Ausbezahlt wird er grundsätzlich nicht.“ „Die Firma muss dafür sorgen, dass Sie mindestens 5 Tage im Jahr nehmen.“ „Mehr als das ist je nach Arbeitsplatz aber schwer durchzusetzen.“

Wenn man das so hintereinander liest, drängt sich eine Frage auf:

Ist das wirklich ein Recht zum Nutzen der Beschäftigten?

In diesem Artikel geht es darum, warum Urlaub nach zwei Jahren verfällt, warum die Pflicht zur Mindestnahme ausgerechnet bei 5 Tagen liegt und was hinter der Fassade des Systems und der Realität im Betrieb steckt.


1. Zuerst das Ergebnis: Der Verfall nach zwei Jahren wird mit dem Ziel „Erholung“ begründet

Der unmittelbare Grund, warum Urlaub nach zwei Jahren verfällt, ist die Verjährung nach Artikel 115 des japanischen Arbeitsstandardgesetzes (Rōdō Kijun-hō).

Laut dem japanischen Gesundheits- und Arbeitsministerium beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zwei Jahre. Der gewährte Urlaub lässt sich also grundsätzlich noch ins nächste Jahr übertragen, danach verjährt er und ist weg.

Wichtig ist dabei: Die Zahl „zwei Jahre“ wurde nicht deshalb gewählt, weil sie medizinisch der beste Erholungszeitraum wäre.

Die Logik des Systems lautet so:

Urlaub ist kein Recht zum Ansparen, sondern ein Recht, in genau diesem Jahr freizunehmen.

Deshalb soll man ihn nicht unbegrenzt horten dürfen, sondern im Entstehungsjahr oder spätestens im Folgejahr nehmen. Das ist die offizielle Begründung.

Im Jahr 2020 wurde im Zuge der Reform des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch die Verjährung im Arbeitsstandardgesetz überarbeitet. Beim Jahresurlaub blieb es aber bei zwei Jahren. Das Ministerium vertritt die Haltung, der Urlaub solle möglichst im Jahr seiner Entstehung genommen werden, und auch im Sinne einer höheren Urlaubsquote müsse die Frist nicht wie beim Lohnanspruch verlängert werden.

Offiziell heißt das also:

Urlaub soll man jedes Jahr ordentlich nehmen. Eine längere Verjährungsfrist würde dem Zweck des Systems widersprechen.

Schön ausgedrückt: „damit man sich erholt“.

Aus der Sicht vieler Beschäftigten sieht es aber eher so aus:

Wo man Urlaub nehmen kann, nimmt man ihn. Wo nicht, wird er nach zwei Jahren verbrannt.


2. Und warum ausgerechnet „zwei Jahre“?

Hier wird es am ärgerlichsten.

Warum nicht drei, fünf oder zehn Jahre? Warum zwei?

Die Recherche zeigt: Die zweijährige Verjährung beim Jahresurlaub ist ein ziemlich altes System, das gleich nach dem Krieg entstand. Das Arbeitsstandardgesetz wurde 1947 erlassen, und schon in einem Runderlass vom Dezember desselben Jahres wird der Anspruch auf Jahresurlaub nach Artikel 115 mit zwei Jahren eingeordnet.

In Unterlagen des Arbeitspolitischen Rates (Rōdō Seisaku Shingikai) heißt es zum früheren Artikel 115: Für Ansprüche auf Lohn, Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Ähnliches war aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr eine Verjährungsfrist von zwei Jahren festgelegt worden.

Die Zahl zwei steht also für Folgendes:

  • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sollen früh feststehen.
  • Arbeitnehmerschutz und Rechtssicherheit für die Arbeitgeberseite sollen sich die Waage halten.
  • Alte Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten sollen nicht ewig offen bleiben.
  • Was man im laufenden Geschäftsjahr nicht nehmen konnte, lässt sich noch ins nächste übertragen.

Das ist ein ziemlich juristisch-praktisches, an der Personalverwaltung orientiertes Design.

Umgekehrt heißt das: Zwei Jahre wurden nicht gewählt, damit sich Beschäftigte seelisch erholen oder länger ausruhen können.

Zwei Jahre sind keine ideale Erholungsdauer, sondern eher eine Frist, um das Arbeitsverhältnis früh zu ordnen.

Und genau das ist der Punkt, der wütend macht.

Urlaub wird damit begründet, dass man Körper und Geist auffrischen soll. Gräbt man aber nach dem Grund für den Verfall nach zwei Jahren, riecht es viel stärker nach geordneten Rechtsverhältnissen, nach Verwaltbarkeit für die Firma und nach früher Stabilität der Arbeitsbeziehungen als nach Erholung.


3. 2020 gab es die Chance zur Überprüfung. Beim Urlaub blieb alles beim Alten

Noch ärgerlicher: 2020 hätte man die Verjährungsregeln durchaus überprüfen können.

Im Zuge der Reform des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde die Verjährung des Lohnanspruchs verlängert, laut Gesetzestext auf 5 Jahre, vorerst aber auf 3 Jahre.

Der Jahresurlaub blieb jedoch bei zwei Jahren.

Das Ministerium erklärt, der Urlaubsanspruch solle „möglichst im Entstehungsjahr genommen werden“. Eine längere Verjährung passe nicht zum Zweck des Systems und könnte der politischen Richtung, die Urlaubsquote zu erhöhen, sogar zuwiderlaufen.

Die offizielle Logik lautet also:

Würde man den Urlaub auf 5 Jahre verlängern, könnten Beschäftigte ihn horten. Dann wäre es kein System mehr, bei dem man jedes Jahr freinimmt. Also bleibt es bei zwei Jahren.

Auf den ersten Blick klingt das schlüssig.

Im Betrieb sieht es aber so aus:

Weil man nicht freinehmen kann, sammelt sich Urlaub an. Was sich angesammelt hat, verfällt. Und weil er verfällt, landen die Folgen des Personalmangels der Firma wieder bei den Beschäftigten.

Das ist die eigentlich miese Konstruktion.

Wenn es wirklich darum ginge, dass jedes Jahr Urlaub genommen wird, müsste man die Firmen viel stärker zu einer Personalplanung, zu Vertretungen und einer Arbeitsorganisation verpflichten, die Freinehmen ermöglicht.

In der Praxis verfällt der Urlaub aber auch dort nach zwei Jahren, wo niemand freinehmen kann.

Damit ist Urlaub in manchen Betrieben kein „Recht auf Erholung“, sondern Punkte mit Ablaufdatum.


4. Warum liegt die Pflicht zur Mindestnahme bei „5 Tagen“?

Als Nächstes geht es um die seit 2019 geltende „Pflicht, 5 Urlaubstage im Jahr zu nehmen“.

Seit April 2019 muss eine Firma bei Beschäftigten, denen mindestens 10 Urlaubstage im Jahr zustehen, dafür sorgen, dass sie 5 Tage davon tatsächlich nehmen. Notfalls legt die Firma den Zeitpunkt selbst fest.

Das Gesundheits- und Arbeitsministerium erklärt den Hintergrund so: Urlaub sei eigentlich dazu da, Körper und Geist zu erholen, und werde zu dem Zeitpunkt gewährt, den die Beschäftigten beantragen. Wegen der Rücksicht auf Kollegen und der Scheu, ihn zu beantragen, sei die Urlaubsquote aber niedrig, und diese zu steigern sei eine Aufgabe gewesen.

Der Staat weiß es also selbst:

Allein dadurch, dass es ein Recht gibt, nehmen Menschen noch keinen Urlaub.

Deshalb wurden die Firmen verpflichtet, wenigstens 5 Tage im Jahr nehmen zu lassen.

Aber warum gerade 5?

In den offiziellen Unterlagen findet sich kaum eine Stelle, die die Zahl 5 mit einem Satz begründet. Aus dem Aufbau des Systems lässt sich aber einiges ableiten.

Grund 1: Der erste Urlaubsanspruch beträgt 10 Tage

Nach dem Arbeitsstandardgesetz entstehen grundsätzlich 10 Tage Jahresurlaub, wenn jemand 6 Monate ab der Einstellung durchgehend beschäftigt war und an mindestens 80 % aller Arbeitstage anwesend war.

Die Pflicht zu 5 Urlaubstagen gilt für Beschäftigte, denen mindestens 10 Tage Jahresurlaub zustehen.

5 Tage sind also die Hälfte der kleinsten Zuteilung von 10 Tagen.

So lässt sich die Pflicht einheitlich auf alle Betroffenen anwenden.

Grund 2: Es ist eine Mindestgrenze, keine Pflicht, alle Tage zu nehmen

Hätte man verpflichtet, „alle 10 Tage im Jahr nehmen zu lassen“, wären Personaleinsatz, Schichtplanung und Vertretungen für die Firmen auf einmal sehr belastend geworden.

In Gastronomie, Pflege, Medizin, Produktion, Läden und kleinen Abteilungen ist das System oft gar nicht darauf ausgelegt, dass alle frei über 10 oder mehr Tage verfügen.

Deshalb hat man zunächst nur das absolute Minimum von 5 Tagen zur Firmenpflicht gemacht.

Das wirkt weniger wie Arbeitnehmerschutz, sondern eher wie ein Minimum, das den Betrieb nicht aus dem Gleichgewicht bringt.

Grund 3: 5 Tage entsprechen ungefähr einer Woche

Für Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche sind 5 Tage ungefähr eine Arbeitswoche.

Natürlich müssen die Tage nicht am Stück genommen werden. Aber im Systembild liegt die Linie bei 5 Tagen schnell bei „mindestens eine Woche Auszeit“.

Für eine echte Erholung reicht das allerdings kaum.

5 Tage sind weniger eine Zahl, die für die seelische Erholung genügt, sondern eher eine Mindestgrenze, die sich den Firmen leicht auferlegen lässt.


5. Offiziell soll er der Erholung dienen, in Wahrheit hält er den Betrieb am Laufen

Bis hierhin zeigt sich: Zwischen Anspruch und Wirklichkeit klafft beim Urlaubssystem eine ziemliche Lücke.

Offizielle Fassade Was dahinter zu stecken scheint
Urlaub ist Ihr Recht Aber bitte nur, wenn der Laden weiterläuft
Er soll jedes Jahr zur Erholung dienen Wenn er sich lange ansammeln dürfte, würden die Urlaubsschulden der Firma explodieren
Wir wollen die Urlaubsquote erhöhen Aber die Mindestpflicht liegt nur bei 5 Tagen
Er soll Körper und Geist auffrischen Auch wo man nicht freinehmen kann, verfällt der Rest nach zwei Jahren
Es ist kein System zum Ansparen Auch wenn die Firma schuld daran ist, dass er nicht genommen wurde, wird er verbrannt

Das ist das Ärgerliche daran.

Könnte man Urlaub fünf Jahre lang ansparen, hätten die Firmen tatsächlich ein Problem.

Vielleicht würden alle vor dem Ausscheiden mehrere Monate freinehmen. In Betrieben mit Schichtsystem könnte es heißen: „Heute ist niemand da.“ Und je weniger eine Firma ihre Leute freinehmen lässt, desto größer wären später ihre Urlaubsschulden.

Dass die Firmenseite die zweijährige Verjährung mag, ist also verständlich.

Aber umgekehrt heißt das auch:

Die „Rechnung für nicht gewährte Freizeit“, die eigentlich die Firma tragen müsste, wird durch den Verfall nach zwei Jahren den Beschäftigten zurückgegeben.


6. Sollte nicht genommener Urlaub wirklich einfach gestrichen werden?

Wenn das System wirklich dem Schutz der Beschäftigten dienen soll, muss man Urlaub zwar nicht unbegrenzt aufbewahren, aber es gäbe andere Wege.

Ein Beispiel sind Regelungen für „Reserveurlaub“ oder „angesparten Urlaub“, in den verfallender Urlaub eingezahlt wird.

In Unterlagen des Ministeriums werden Firmen vorgestellt, die verfallenen Jahresurlaub mit höchstens 4 Tagen pro Jahr bis zu insgesamt 40 Tagen ansparen lassen. Diesen Urlaub können Beschäftigte dann bei Krankheit, Pflege von Angehörigen, Kinderbetreuung, ehrenamtlichem Engagement und Ähnlichem nutzen.

Das System ist also machbar.

Das Problem ist, dass es keine landesweit einheitliche gesetzliche Pflicht ist, sondern eher eine freiwillige Einrichtung einzelner Firmen.

Wenn man das Recht auf Erholung wirklich schützen wollte, wäre ein solches Design noch am nachvollziehbarsten:

  • Der normale Urlaub wird jedes Jahr ordentlich genommen.
  • Was wegen betrieblicher Gründe, Personalmangels oder Hochbetriebs nicht genommen werden konnte, wandert in einen Reserveurlaub.
  • Der Reserveurlaub kann bei Krankheit, psychischen Beschwerden, Pflege, Kinderbetreuung, vor dem Ausscheiden oder für Weiterbildung genutzt werden.
  • Eine Obergrenze ist in Ordnung, aber einfach verbrennen sollte man ihn nicht.
  • Abteilungen, in denen viel Urlaub ungenommen bleibt, werden als Fälle von Personalmangel oder Überlastung geprüft.

So ließe sich ein Mittelweg finden zwischen dem Problem, dass die Firma aus allen Nähten platzt, und dem Problem, dass die Rechte der Beschäftigten verbrannt werden.

Das geltende Gesetz geht aber nicht so weit.

Deshalb ist es im Betrieb so:

In Firmen, in denen man freinehmen kann, ist es ein Sozialleistungs-Extra. In Firmen, in denen man nicht freinehmen kann, ist es ein Urlaubs-Verbrennungsofen.


7. Fazit: Der Verfall nach zwei Jahren ist ein „Bug der Annahme, dass man freinehmen kann“

Warum Urlaub nach zwei Jahren verfällt, lässt sich so zusammenfassen:

  1. Nach Artikel 115 des Arbeitsstandardgesetzes verjährt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach zwei Jahren.
  2. Dahinter steht ein altes Systemdesign, das Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis früh feststehen lassen will.
  3. 2020 wurde die Verjährung beim Lohnanspruch überprüft, beim Urlaub blieb es mit der Begründung „sollte jedes Jahr genommen werden“ bei zwei Jahren.
  4. Die Pflicht, 5 Tage im Jahr zu nehmen, kam 2019 als Maßnahme gegen die tatsächlich niedrige Urlaubsquote.
  5. 5 Tage sind die Hälfte der kleinsten Zuteilung von 10 Tagen und gelten als Mindestgrenze, die sich Firmen leicht auferlegen lässt.
  6. In Betrieben, in denen man nicht freinehmen kann, wird der Verfall nach zwei Jahren aber zu einem Verbrennungsofen für Rechte, der der Firma nützt.

Offiziell soll das System die Beschäftigten ausruhen lassen.

Aus der Sicht der Praxis sieht es jedoch so aus:

Offiziell Erholung. In Wahrheit Betrieb am Laufen halten. Und der Urlaub brennt.

Wenn es wirklich um die Beschäftigten ginge, dürfte das System nicht nur „nach zwei Jahren löschen“, sondern müsste auch regeln, wie man Arbeitsplätze verändert, an denen niemand freinehmen kann.

In einer Firma mit zu wenig Personal kann man keinen Urlaub nehmen.
Der nicht genommene Urlaub verfällt nach zwei Jahren.
Die Firma sorgt nur dafür, dass es auf dem Papier mit 5 Tagen aufgeht.
Der Rest wird verbrannt.

Das wirkt weniger wie ein Recht der Beschäftigten auf Erholung, sondern wie ein System, das Menschen nur so wenig freigibt, wie nötig ist, um die Firma am Laufen zu halten.

Deshalb passen zu diesem System diese Etiketten:

Urlaubs-Verbrennungsofen.

Recht auf Erholung nur auf dem Papier.

Bug der Annahme, dass man freinehmen kann.

Urlaub ist Ihr Recht.
Aber an Arbeitsplätzen, an denen man nicht freinehmen kann, brennt er nach zwei Jahren ab.

Das ist dann eher kein Recht mehr, sondern Punkte mit Ablaufdatum.


Quellen (6)

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Jeder Artikel beantwortet eine Frage, die sich Leser dieses Artikels oft als Nächstes stellen.

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