0. Muss man erst zusammenbrechen, bevor Hilfe kommt?
Ein Vorgesetzter schreit täglich, beleidigt einen Menschen und grenzt ihn aus. Die betroffene Person kündigt, bevor ihre Gesundheit zusammenbricht. Das kann eine vernünftige Entscheidung sein.
Doch für Leistungen aus der japanischen Versicherung bei arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen muss geklärt werden: Ist eine erfasste Erkrankung entstanden? Lässt sich der Zusammenhang mit der Arbeit feststellen?[2]
Das wirkt wie ein Computerspiel, das die Rettungsmission erst bei null Lebenspunkten freischaltet. Die Regeln verlangen aber nicht, bis zu einer schweren Erkrankung durchzuhalten.
1. Mobbing und die Anerkennung einer Krankheit sind verschieden
Arbeitgeber in Japan müssen Belästigung am Arbeitsplatz vorbeugen, Beschwerden entgegennehmen und angemessen reagieren. Dafür braucht es nicht zuerst eine ärztliche Diagnose.[3]
Die Versicherung gegen arbeitsbedingte Erkrankungen prüft dagegen Krankheit und berufliche Ursache. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber ist ein weiterer, getrennter Weg. Eine abgelehnte Versicherungsleistung bedeutet nicht, dass das Mobbing erlaubt war. Drei Türen, kein Zauberknopf.
2. Die drei zentralen Voraussetzungen
Nach den im September 2023 überarbeiteten japanischen Regeln wird grundsätzlich geprüft, ob eine erfasste psychische Erkrankung vorliegt, ob die Arbeit in den ungefähr sechs Monaten vor ihrem Beginn eine sehr starke seelische Belastung verursachte und ob die Erkrankung nicht auf außerberufliche Ereignisse oder persönliche Faktoren zurückzuführen ist.[2]
Die sechs Monate sind keine starre Grenze. Begann das Mobbing früher und dauerte in diesem Zeitraum an, werden auch frühere Vorfälle einbezogen. Eine Vorerkrankung schließt Leistungen nicht automatisch aus: Hat die Arbeit die Krankheit ungewöhnlich stark verschlimmert, kann der verschlimmerte Teil anerkannt werden. Es geht nicht darum, erst völlig am Ende zu sein.
3. Was sagt die Quote von 28,2 %?
Die am 15. Juli 2026 veröffentlichten japanischen Zahlen für das Haushaltsjahr 2025 nennen 4.958 Anträge zu psychischen Erkrankungen, 3.839 Entscheidungen und 1.082 positive Entscheidungen. Das entspricht 28,2 % der Entscheidungen. Bei 222 anerkannten Fällen war Mobbing durch Vorgesetzte oder andere Personen am Arbeitsplatz das hauptsächlich erfasste Ereignis.[1]
Die 28,2 % gelten für alle erfassten psychischen Erkrankungen, nicht nur für Mobbing. Anträge und Entscheidungen desselben Jahres betreffen zudem nicht zwingend dieselben Personen. Eine Ablehnung beweist keineswegs, dass jemand gelogen hat.
4. Welches Verhalten zählt?
Japan beschreibt sechs häufige Formen: körperliche Angriffe, schwere Beschimpfungen oder Drohungen, Ausgrenzung, unmögliche Aufgaben, grundloser Entzug sinnvoller Arbeit und übermäßige Eingriffe ins Privatleben. Die Liste ist nicht vollständig.[3]
Geprüft werden die konkreten Vorfälle, ihre Schwere, Häufigkeit, Dauer und die Reaktion des Arbeitgebers. Schwere Gewalt, wiederholte Herabwürdigung und lange einschüchternde Standpauken können eine sehr starke Belastung darstellen.[2] Ein einmaliger Vorfall ist nicht automatisch harmlos. Ohne Tonaufnahme ist ein Antrag nicht automatisch verloren.
5. Zwei Beschäftigte, derselbe Chef
A verlässt den Arbeitsplatz, bevor eine erfasste psychische Erkrankung entsteht. B erkrankt und sucht ärztliche Hilfe. Bei Versicherungsleistungen wegen einer psychischen Erkrankung könnte B die erste Voraussetzung erfüllen, muss aber weiterhin den Arbeitsbezug nachweisen. A kann trotzdem Schutz oder andere rechtliche Abhilfe suchen.[2][3]
Frühes Gehen kann die Gesundheit schützen und zugleich den Zugang zu einer Leistung erschweren, die eine bereits entstandene Krankheit voraussetzt. Das macht die Kündigung nicht falsch.
6. Normales Krankengeld oder Leistungen wegen Arbeitsschäden?
Die japanische gesetzliche Krankenversicherung zahlt bei Arbeitsunfähigkeit wegen nicht berufsbedingter Krankheit unter bestimmten Bedingungen rund zwei Drittel einer gesondert berechneten Tagesgrundlage. Die Zahlung beginnt in der Regel am vierten Tag nach drei aufeinanderfolgenden Wartetagen und ist insgesamt auf eineinhalb Jahre begrenzt.[5]
Ist die Erkrankung als arbeitsbedingt anerkannt, zahlt die entsprechende Versicherung grundsätzlich ab dem vierten Ausfalltag 60 % einer anders berechneten Tagesgrundlage plus 20 % Sonderzahlung, zusammen 80 %, und übernimmt die notwendige Behandlung. Bei Arbeitsunfällen hat der Arbeitgeber für die ersten drei Tage eigene Pflichten.[4][7]
Die beiden Quoten beziehen sich auf unterschiedliche Berechnungsgrundlagen. Sie sind keine Zusage über denselben Prozentsatz des Nettogehalts. Man darf nicht frei die höhere Leistung auswählen oder beide für dieselbe Krankheit beliebig doppelt beziehen. Für eine Fortzahlung des normalen Krankengeldes nach dem Ausscheiden gelten zusätzliche Voraussetzungen.[5]
7. Darf der Arbeitgeber den Antrag verhindern?
Nein. Die zuständige japanische Arbeitsaufsichtsbehörde entscheidet. Beschäftigte können selbst einen Antrag stellen, auch wenn die Firma die Unterlagen nicht bestätigt, und auch nach dem Ausscheiden.[6][7]
Die Firma darf so tun, als hätte sie das Wort Arbeitsunfall noch nie gehört. Der letzte Schiedsrichter ist sie trotzdem nicht.
8. Was kann man vor dem Zusammenbruch tun?
Datum, Ort, genaue Worte, Zeugen, Auswirkungen auf die Arbeit und Beschwerden möglichst zeitnah festhalten. Nachrichten und Arbeitsunterlagen rechtmäßig und sicher aufbewahren; keine Firmengeheimnisse oder Daten anderer Menschen veröffentlichen.
Ändern sich Schlaf, Appetit oder Arbeitsfähigkeit, frühzeitig medizinische Hilfe suchen. Reagiert die Firma nicht, helfen öffentliche japanische Beratungsstellen oder die Arbeitsaufsicht weiter.[3][6] Vor einer Kündigung die Einkommenslage während einer Freistellung und die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Austritt prüfen. Ob man am letzten Arbeitstag tatsächlich gearbeitet hat, kann für bestimmte Leistungen entscheidend sein.[5]
9. Die eigentliche Lücke
Dass eine Versicherung für Krankheit das Vorliegen einer Krankheit prüft, ist nachvollziehbar. Wer einen gefährlichen Arbeitsplatz vor der Erkrankung verlässt, braucht aber ebenfalls Schutz.
Missbrauch stoppen, Beratung ermöglichen, Erholung erlauben und finanzielle Abstürze nach dem Austritt verhindern: Das ist mehr als eine Frage des Versicherungsscheins.
„Wir zahlen, wenn du kaputt bist“ reicht nicht.
Kurze Fragen
Reicht eine Diagnose? Nein, auch der Arbeitsbezug wird geprüft.[2]
Schließt eine Vorerkrankung aus? Nicht grundsätzlich; eine erhebliche Verschlechterung durch die Arbeit kann zählen.[2]
Kann man nach der Kündigung einen Antrag stellen? Ja.[7]
Bedeutet 28,2 %, dass die übrigen Fälle erfunden waren? Nein. Das ist die Quote positiver Entscheidungen über alle erfassten psychischen Erkrankungen.[1]
Amtliche Quellen
- [1] Japanese Ministry of Health, Labour and Welfare: FY2025 compensation statistics: https://www.mhlw.go.jp/stf/newpage_74476.html
- [2] Japanese Ministry of Health, Labour and Welfare: Rules for recognizing psychological work burdens (2023): https://www.mhlw.go.jp/web/t_doc?dataId=00tc7915&dataType=1
- [3] Japanese Ministry of Health, Labour and Welfare: Workplace harassment prevention: https://www.mhlw.go.jp/stf/seisakunitsuite/bunya/koyou_roudou/koyoukintou/seisaku06/
- [4] Japanese Ministry of Health, Labour and Welfare: Calculation of absence payments: https://www.mhlw.go.jp/stf/seisakunitsuite/bunya/0000154476.html
- [5] Japan Health Insurance Association: Ordinary sickness allowance and after-resignation conditions: https://www.kyoukaikenpo.or.jp/benefit/injury_and_sickness_allowance/
- [6] Japanese Ministry of Health, Labour and Welfare: Claiming without employer confirmation: https://www.mhlw.go.jp/stf/seisakunitsuite/bunya/0000154453.html
- [7] Japanese Ministry of Health, Labour and Welfare: Coverage and claiming after resignation: https://www.mhlw.go.jp/stf/seisakunitsuite/bunya/koyou_roudou/roudoukijun/gyousei/rousai/index.html
